Satzung Kürrenberger-Karnevals-Verein

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.01.2009 im Bürgerhaus in Kürrenberg
(Änderung v.26.04.19 )
Hinweis: Alle Bezeichnungen von Personen in dieser Satzung gelten in männlicher wie in weiblicher Form.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Kürrenberger-Karnevals-Verein“, in der Folge KKV genannt, und hat seinen Sitz in Mayen, Stadtteil Kürrenberg.
1. Die Vereinsanschrift lautet: Kürrenberger-Karnevals-Verein, mit der
postalischen Anschrift des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Fastnachts-umzügen.Weiter setzt sich der Verein zur Aufgabe, den Frohsinn und Humor zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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6. Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden und trägt dann den Namen:
“Kürrenberger-Karnevals-Verein e.V.“

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen. Diese Mitglieder haben aber kein Stimmrecht bei
der Mitgliederversammlung.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des Vereins an.
5. Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft „ehrenhalber“ wenn die
Mitglieder seit mindestens 25 Jahren dem Verein angehören, oder das 65.
Lebensjahr beendet haben. Die Entscheidung darüber trifft die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
6. Jugendliche können nur im Rahmen des Jugendschutzgesetzes an den Veranstaltungen teilnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung
des Vereins.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
– bei unehrenhaftem Verhalten
– bei grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten
– bei schuldhaftem Beitragsrückstand
4. Der Ausschluss kann von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich beim Vorstand
unter Nennung der Gründe beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliedversammlung auf
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der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
a) vom Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen,
b) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
c) bei Abstimmungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen,
sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. In der Mitglieder-versammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
d) sich für ein Amt wählen zu lassen, sofern Sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
e) alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Beiträge zwischen dem 01.01. und 31.01. eines Jahres von einem aktuellen Konto einziehen zu lassen. Das Mitglied hat den Verein über eine eventuelle Änderung der Bankverbindung zu informieren. Rücklastschriften wegen nicht aktueller Kontodaten gehen zu Lasten des Mitglieds.
b) sich für die Ziele des Vereins einzusetzen,
c) die Satzung zu befolgen,
d) den Vorstand bei der Organisation und Durchführung von Veran-staltungen tatkräftig zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
4. die Kassenprüfer
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§ 7 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie sollte nach der Karnevals-Saison stattfinden, wenn möglich im März. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben als Brief oder e-Mail an alle Mitglieder.
2. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der
Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an.
5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge für Beschlüsse mit
entscheidender Bedeutung wie Vorstands-, Beitragsänderungen und Auflösung des Vereines müssen so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein, dass genügende Zeit bleibt den Antrag den Mitgliedern mitzuteilen, so dass sich mit der durch die Dringlichkeit der Angelegenheit gebotenen Eile den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben ist
sich auf den neuen Beratungsstoff sachgerecht vorzubereiten. Reicht die Zeit
für die Wahrung einer solchen Nachfrist nicht aus, so muss der betreffende
Dringlichkeitsantrag in einer gesonderten, außerordentlichen
Mitgliederversammlung beraten werden. Über die Zulassung eines
Dringlichkeitsantrages entscheidet nach gewissenhafter Prüfung des
Zeitfaktors der Vorstand.
7. Falls ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim
abgestimmt werden.
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§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Schatzmeister
– dem stellvertretenden Schatzmeister
– 6 Beisitzer, mindestens jedoch 2

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3. Juristische Personen können sich als Mitglied in den Vorstand wählen, oder
als Beisitzer berufen lassen. Sie haben dafür einen Delegierten zu benennen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.Der Delegierte ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird oder ein Vorstandsmitglied eine Einberufung beantragt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand kann zu den Sitzungen Vertreter der einzelnen
Interessengruppen und Unterabteilungen berufen
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
8. Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenbelange zu unterrichten. Über alle Ausgaben ist er umgehend zu informieren. Der Kassierer und sein Vertreter sind unterschriftsberechtigt bei der Kontoführung.
9. Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben,
die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
10.Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes.
11.Dem Vorsitzenden obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands,
Über durchgeführte Geschäfte zwischen den Vorstandssitzungen berichtet er in der hierauf folgenden Sitzung.
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12.Bei allen Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen werden aus der Mitgliedschaft Ausschüsse gebildet, die die verschiedenen Aufgaben mit Hilfe des Vorstands lösen:
a) Ausschuss für Organisation
b) Ausschuss für Programmgestaltung
c) Ausschuss für Werbung und Sponsorenbetreuung

§ 11 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) Verweis
c) zeitlich unbegrenzter Ausschluss aus dem Verein ohne Anpassung des Mitgliedsbeitrags
d) Ausschluss aus dem Verein unter Berücksichtigung
§4 Abs. 3 und 4

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederver-sammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.
Die Kassen-prüfer können wiedergewählt werden.

§ 13 Satzungsänderung

Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung können nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Mitgliedsversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, und müssen auf der Einladung als Tagesordnungspunkt berücksichtigt werden.
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§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der
Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
sein Vermögen an die Stadt Mayen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugend oder
anderen gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Stadtteil Kürrenberg
verwendet werden darf.
6. Die Auflösung des Vereins sollte auf keinen Fall beschlossen werden, bevor
die Mitgliederzahl unter 11 ( in Worten elf) gesunken ist.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse

1. Die Satzung in der durch die Mitgliederversammlung zugestimmten Fassung
tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in
Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas Anderes bestimmt.